Aufnahme- und Gesamtplanverfahren
Die ersten Schritte
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Aufnahmeverfahren
Gesamtplanverfahren
Selbstverständlich kann dabei jede nötige Form der Unterstützung bei der Kommunikation genutzt werden, die erforderlich ist. Außerdem kann eine Person des Vertrauens immer dabei sein.
Im Gesamtplanverfahren wird ermittelt, in welchen Bereichen des Lebens der Mensch mit Behinderung Unterstützung benötigt, um am Leben in der Gesellschaft nach seinen Vorstellungen gleichberechtigt teilnehmen zu können. Diese Bedarfsermittlung erfolgt in Niedersachsen mit dem Bedarfsermittlungsinstrument BedarfsErmittlung Niedersachsen, kurz B.E.Ni.
B.E.Ni orientiert sich an der Internationen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) und bietet eine Standardmethode, mit der individuelle Bedarfe umfassend und standardisiert auf immer die gleiche Weise ermittelt werden können.
Diese Bedarfsermittlung wird von den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Teilhabeplanungsteams durchgeführt. Diese füllen dazu Erhebungsbögen, sogenannte B.E.Ni-Bögen, aus.
Die Bedarfsermittlung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen eines Gespräches mit dem Menschen mit Behinderung. Dazu stellt die Sozialpädagogin oder der Sozialpädagoge dem Menschen mit Behinderung Fragen zu den einzelnen Punkten. Im Ausnahmefall kann die Bedarfsermittlung auch auf andere Weise erfolgen.
Art und Umfang des Bedarfes sind stets individuell und richten sich nach den persönlichen Zielen des Menschen mit Behinderung. Die Sozialpädagogin beziehungsweise der Sozialpädagoge berät gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung auf Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsermittlung über seine Wünsche, seinen Beratungs- und Unterstützungsbedarf und Art und Umfang der Leistungen. Diese Beratung erfolgt in einer Gesamtplankonferenz.
Die Gesamtplankonferenz wird immer dann durchgeführt, wenn der Mensch mit Behinderung dies wünscht. Besteht dieser Wunsch nicht, kann es auch auf anderem Wege zu einer Abstimmung zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem kommen.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen der Pflegeversicherung oder existenzsichernde Leistungen in Frage kommen sollten, werden die entsprechenden Träger beteiligt, wenn die leistungsberechtigte Person zustimmt.
Die Ergebnisse werden in einem Gesamtplan zusammengefasst. Die Höhe der gewährten Eingliederungshilfeleistungen wird durch Bescheid festgestellt.
Unabhängig davon, auf welchem Weg der Gesamtplan zustande kommt: Das Ergebnis soll immer konsensorientiert, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein.
Informationen in leichter Sprache finden Sie hier.