Aufnahme- und Gesamtplan­verfahren

Die ersten Schritte

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Sie haben Interesse?

Dann melden Sie sich per Telefon oder Mail, dann vereinbaren wir gerne einen Termin zum gegenseitigen Kennenlernen.

Sollten Sie akut Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an das Krisentelefon der Stadt Braunschweig: 0531 470-7777.

Aufnahmeverfahren

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen unverbindliche Infogespräche in unserem Hause. Wir führen keine Warteliste im klassischen Sinne, sondern nennen es „Interessentenliste“. Das bedeutet, bei einem freien Wohnplatz berücksichtigen wir bei der Belegung nicht nur die Dauer der Wartezeit. In die Aufnahmeentscheidung fließen auch Faktoren wie der aktuelle Hilfebedarf und das Vorliegen einer Notlage mit ein. 
Weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren
Nicht aufgenommen werden Personen, die akut suizidgefährdet sind oder bei denen eine Suchtkrankheit im Vordergrund steht.
 
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe beantragen Sie bitte im Vorfeld bei dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. 
Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Bedarfsfeststellungsverfahrens festgelegt werden. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt.

Gesamtplanverfahren

Das Gesamtplanverfahren, seine Inhalte und sein Ablauf sind gesetzlich (§§ 117 – 122 SGB IX) vorgeschrieben. Es wird unter Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten durchgeführt.
 
Das bedeutet nicht, dass die Leistungsberechtigten immer persönlich dabei sind, sondern dass sie mindestens über alle Verfahrensschritte informiert werden und sich zu allen im Gesamtplanverfahren enthaltenen Aspekten äußern können.
 
Damit ist insbesondere gemeint, dass abweichende Meinungen, Wünsche, Ziele und Vorstellungen dokumentiert und – soweit rechtlich möglich – berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren

Selbstverständlich kann dabei jede nötige Form der Unterstützung bei der Kommunikation genutzt werden, die erforderlich ist. Außerdem kann eine Person des Vertrauens immer dabei sein.

 

Im Gesamtplanverfahren wird ermittelt, in welchen Bereichen des Lebens der Mensch mit Behinderung Unterstützung benötigt, um am Leben in der Gesellschaft nach seinen Vorstellungen gleichberechtigt teilnehmen zu können. Diese Bedarfsermittlung erfolgt in Niedersachsen mit dem Bedarfsermittlungsinstrument BedarfsErmittlung Niedersachsen, kurz B.E.Ni.

 

B.E.Ni orientiert sich an der Internationen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) und bietet eine Standardmethode, mit der individuelle Bedarfe umfassend und standardisiert auf immer die gleiche Weise ermittelt werden können.

 

Diese Bedarfsermittlung wird von den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Teilhabeplanungsteams durchgeführt. Diese füllen dazu Erhebungsbögen, sogenannte B.E.Ni-Bögen, aus.

 

Die Bedarfsermittlung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen eines Gespräches mit dem Menschen mit Behinderung. Dazu stellt die Sozialpädagogin oder der Sozialpädagoge dem Menschen mit Behinderung Fragen zu den einzelnen Punkten. Im Ausnahmefall kann die Bedarfsermittlung auch auf andere Weise erfolgen.

 

Art und Umfang des Bedarfes sind stets individuell und richten sich nach den persönlichen Zielen des Menschen mit Behinderung. Die Sozialpädagogin beziehungsweise der Sozialpädagoge berät gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung auf Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsermittlung über seine Wünsche, seinen Beratungs- und Unterstützungsbedarf und Art und Umfang der Leistungen. Diese Beratung erfolgt in einer Gesamtplankonferenz.
Die Gesamtplankonferenz wird immer dann durchgeführt, wenn der Mensch mit Behinderung dies wünscht. Besteht dieser Wunsch nicht, kann es auch auf anderem Wege zu einer Abstimmung zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem kommen.

 

Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen der Pflegeversicherung oder existenzsichernde Leistungen in Frage kommen sollten, werden die entsprechenden Träger beteiligt, wenn die leistungsberechtigte Person zustimmt.
Die Ergebnisse werden in einem Gesamtplan zusammengefasst. Die Höhe der gewährten Eingliederungshilfeleistungen wird durch Bescheid festgestellt.

 

Unabhängig davon, auf welchem Weg der Gesamtplan zustande kommt: Das Ergebnis soll immer konsensorientiert, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein.

 

Informationen in leichter Sprache finden Sie hier.

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